Vereinssatzung

Vereinssatzung der Karnevalsgesellschaft Wormersdorf 2009 e.V.

§ 1  Name, Sitz
1.  Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft Wormersdorf 2009 e.V.
abgekürzt: KG Wormersdorf 2009 e.V..
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.  Der Sitz des Vereins ist Rheinbach-Wormersdorf.

§ 2  Zweck
1.  Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Karnevals.
2.  Ziel des Vereins ist es, in der Session mindestens eine karnevalistische Veranstaltung in Wormersdorf durchzuführen.

§ 3  Selbstlosigkeit und Einsatz der Mittel
1.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen, sonstige Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Angemessene Vergütungen auf vertraglicher Grundlage können gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand in jedem Einzelfall.
3.  Bei Bedarf können Vorstandsmitglieder im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins Tätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausüben, wenn ihnen eine unentgeltliche Tätigkeit wegen deren Umfang nicht zugemutet werden kann.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 4  Mitgliedschaft
1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele der KG Wormersdorf 2009 e.V. unterstützt.
2.  Die Mitgliedschaft kann in verschiedenen Formen erworben werden:
a.  Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und sind wählbar.
b.  Fördernde Mitglieder haben ebenso Stimmrecht und sind wählbar.
c.  Jugendmitglieder sind Mitglieder, die noch nicht volljährig sind. Mit 
erreichen der Volljährigkeit erklären diese, ob sie ordentliches bzw
förderndes Mitglied werden.
d.  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Karneval oder für den Verein besonders verdient gemacht haben. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über diese Ernennung.
Auch diese haben Stimmrecht und sind wählbar.
7.  Der Erwerb der Mitgliedschaft -wie unter a. bis c. beschrieben- bedarf eines Aufnahmeantrags. Über die Annahme dieses Antrags entscheidet der Vorstand.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende möglich ist.
Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
2.  Ist ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mehr als zwei Jahren im Rückstand, so kann der Vorstand den Ausschluss verfügen.
3.  Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand dessen Ausschluss aus dem Verein beschließen.
4.  Entscheidungen des Vorstandes zu den Punkten 2. und 3. sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6  Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.  die Mitgliederversammlung
2.  der Vorstand

§ 7  Mitgliederversammlung
1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich oder auf telekommunikativem Weg (Mail) durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
2.  Eine außerordentliche Versammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Das Verlangen bedarf der Schriftform. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
3.  Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder, nach Bestimmung durch die Mitgliederversammlung, einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4.  Jedes Mitglied ist nur persönlich stimmberechtigt. Juristische Personen werden gemäß ihrer Satzung vertreten.
5.  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliederbeitrages. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
6.  Über die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Geschäftsführer, eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 8  Der Vorstand
1.  Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassierer / der Kassiererin
– dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin
– dem stellvertretenden Kassierer / der stellvertretenden Kassiererin
– dem stellvertreten Geschäftsführer / der stellvertretenden Geschäftsführerin
– und bis zu drei Beisitzern / Beisitzerinnen
2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB und geschäftsführender Vorstand sind der Vorsitzende / die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende, der Kassier / die Kassiererin und der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, wovon einer der Vorsitzende / die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende sein muss. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs können Einzelvollmachten erteilt werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
4.  Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.
5.  Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel im Sinne des § 3 dieser Satzung. Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht ändern, und solche, die von der Behörde angeordnet werden vorzunehmen.
6.  Die Einladung zu Vorstandssitzungen bedarf nicht der Schriftform.
7.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet dann mit einfacher Mehrheit.

§ 9  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 01.04 eines Jahres und endet am 31.03. des folgenden Jahres.

§ 10  Datenschutzordnung
1.  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse verarbeitetet und gespeichert.
2.  Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in externen Regelwerken niedergelegt und gepflegt, in die
a) Interne Datenschutzrichtlinie (Schutz der Mitglieder)
b) Datenschutzerklärung zum Onlineangebot

§ 11  Auflösung des Vereins
1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt einen anderen Liquidator.
2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen oder steuerbegünstigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Katholischen Kindergarten St. Josef, Klostergasse 13, 53359 Rheinbach-Wormersdorf. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Vereinssatzung der Karnevalsgesellschaft Wormersdorf 2009 e.V. (Satzung als PDF)

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